BELEIHUNGSWERT NACH BELWERTV
Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB: Stichtags-Rechner nach 10 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz kündigen, sobald seit dem vollständigen Empfang zehn Jahre vergangen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Vollauszahlung, bei Teilauszahlungen am Tag nach der letzten Rate. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank dabei nicht verlangen.
Eine Prolongation setzt die Zehnjahresfrist neu in Gang (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB). Beim Forward-Darlehen zählt nach herrschender Auffassung die tatsächliche Auszahlung, nicht schon der Vertragsschluss in der Forward-Phase. Den konkreten Stichtag nennt nur der Darlehensvertrag oder die Auszahlungsbestätigung der Bank.
| Darlehenssituation | Beginn der 10-Jahres-Frist | Kündigungsfrist | Frühester Ausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung |
|---|---|---|---|
| Erstfinanzierung mit Einmalauszahlung | Tag nach der vollständigen Auszahlung | 6 Monate | 10 Jahre + 6 Monate nach Vollauszahlung |
| Neubau oder Kauf mit Teilauszahlungen | Tag nach der letzten Darlehensrate | 6 Monate | 10 Jahre + 6 Monate nach dem letzten Euro |
| Prolongation bei derselben Bank | Tag der neuen Zinsvereinbarung | 6 Monate | 10 Jahre + 6 Monate nach der Prolongation |
| Forward-Darlehen | Vollauszahlung bzw. Ablösung des Altdarlehens | 6 Monate | 10 Jahre + 6 Monate nach der tatsächlichen Auszahlung |
Unverbindliche Modellrechnung auf Basis beispielhafter Zinsstaffeln und Annuitätendarlehen – kein konkretes Finanzierungsangebot, keine Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB und keine Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung gemäß § 34i GewO / § 511 BGB.