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BELEIHUNGSWERT NACH BELWERTV

Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB: Stichtags-Rechner nach 10 Jahren ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz kündigen, sobald seit dem vollständigen Empfang zehn Jahre vergangen sind. Die Frist beginnt am Tag nach der Vollauszahlung, bei Teilauszahlungen am Tag nach der letzten Rate. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank dabei nicht verlangen.

Eine Prolongation setzt die Zehnjahresfrist neu in Gang (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB). Beim Forward-Darlehen zählt nach herrschender Auffassung die tatsächliche Auszahlung, nicht schon der Vertragsschluss in der Forward-Phase. Den konkreten Stichtag nennt nur der Darlehensvertrag oder die Auszahlungsbestätigung der Bank.

Fristen zum Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
DarlehenssituationBeginn der 10-Jahres-FristKündigungsfristFrühester Ausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Erstfinanzierung mit EinmalauszahlungTag nach der vollständigen Auszahlung6 Monate10 Jahre + 6 Monate nach Vollauszahlung
Neubau oder Kauf mit TeilauszahlungenTag nach der letzten Darlehensrate6 Monate10 Jahre + 6 Monate nach dem letzten Euro
Prolongation bei derselben BankTag der neuen Zinsvereinbarung6 Monate10 Jahre + 6 Monate nach der Prolongation
Forward-DarlehenVollauszahlung bzw. Ablösung des Altdarlehens6 Monate10 Jahre + 6 Monate nach der tatsächlichen Auszahlung

Unverbindliche Modellrechnung auf Basis beispielhafter Zinsstaffeln und Annuitätendarlehen – kein konkretes Finanzierungsangebot, keine Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB und keine Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung gemäß § 34i GewO / § 511 BGB.

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